Neuerung der FAO zum 01.01.2011
Beginn der Fortbildungspflicht
ACHTUNG zum
Der § 4 Abs. 2 FAO wird wie folgt geändert.
(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
Das bedeutet, dass die Fortbildungspflicht dann bereits mit dem Beginn des Fachanwalts-Lehrganges entsteht, wobei Lehrgangszeiten angerechnet werden.
Die Fortbildungspflicht besteht unabhängig von der Antragstellung ab Beginn des Fachanwalts-Lehrganges.
In der noch bis zum

