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Neuerung der FAO zum 01.01.2011

Beginn der Fortbildungspflicht

ACHTUNG zum 01.01.2011 ändert sich die Fachanwaltsordnung im Hinblick auf den Beginn der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO.

Der § 4 Abs. 2 FAO wird wie folgt geändert.

(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

Das bedeutet, dass die Fortbildungspflicht dann bereits mit dem Beginn des Fachanwalts-Lehrganges entsteht, wobei Lehrgangszeiten angerechnet werden.

Die Fortbildungspflicht besteht unabhängig von der Antragstellung ab Beginn des Fachanwalts-Lehrganges.

In der noch bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen, wenn der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Lehrgang endet.