Wie werde ich Fachanwalt?
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin (Antragsteller/in) angehört, nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.
Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern gem. § 17 FAO sogenannte Fachausschüsse gebildet. Diese Fachausschüsse prüfen den Antrag des Rechtsanwaltes auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ab. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 24 FAO).
Gem. § 43 c Abs. 1 S. 3 BRAO ist das Führen von maximal bis zu drei Fachanwaltstiteln möglich.
1. Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung:
- dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO)
- Antragstellung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 22 FAO)
- Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§§ 4, 4a und 6 FAO)
- Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (§§ 5 und 6 Abs. 3 FAO)
- ggf. Fachgespräch (§ 7 FAO)
2. Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§§ 4, 4a und 6 FAO):
Es werden als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse in der Regel die Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang und mindestens drei bestandenen Leistungskontrollen gefordert. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 120 Zeitstunden (Ausnahme: im Fachgebiet Steuerrecht kommen noch 40 Zeitstunden für Buchhaltung und Bilanzwesen sowie im Fachgebiet Insolvenzrecht 60 Zeitstunden für betriebswirtschaftliche Grundlagen hinzu) betragen. Zusätzlich darf die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Die erfolgreiche Teilnahme am Fachanwalts-Lehrgang wird in der Regel durch die Vorlage eines Zeugnisses / Zertifikates bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
- Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a FAO
- Ort, Umfang, Dozenten und Unterrichtung über alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3 FAO (verfassungs- und europarechtliche Bezüge des jeweiligen Fachgebiets), §§ 8 – 14 m FAO betreffender Bereiche
- Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung
Ausnahme: Von der Teilnahme an einem Fachanwalts-Lehrgang kann nur abgesehen werden, wenn besondere theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden, die dem im jeweiligen Fachanwalts-Lehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen (§ 4 Abs. 3 FAO). Vorzulegen sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen.
3. Nachweis besonderer praktischer Kenntnisse (§§ 5 und 6 Abs. 3 FAO):
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 Abs. 1 FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung die Fälle, die für die jeweiligen Fachgebiete bestimmt sind, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Einige Rechtsanwaltskammern (u.a. RAK Berlin, RAK München, RAK Sachsen, RAK Stuttgart) haben auf ihrer Homepage Merkblätter mit Mustern für die Falllisten hinterlegt.
Gem. § 6 Abs. 3 FAO sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 FAO Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:
- Aktenzeichen
- Gegenstand
- Zeitraum
- Art und Umfang der Tätigkeit
- Stand des Verfahrens.
Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
4. Fortbildungsverpflichtung
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss gem. § 15 FAO kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
Nach § 4 Abs. 2 FAO wird für die Fortbildungspflicht unabhängig von der Antragstellung auf den Beginn des Fachanwalts-Lehrganges abgestellt. Die Lehrgangszeiten werden angerechnet. Praxisrelevant wird diese Regelung in den Fällen, in denen der Fachanwalts-Lehrgang im Herbst des einen Jahres beginnt und im Frühjahr des Folgejahres endet bzw. für ein oder mehrere Jahre unterbrochen wird. Dann muss in den Jahren, in denen der Fachanwalts-Lehrgang in einem Umfang von weniger als zehn Zeitstunden bzw. gar nicht besucht wird, die Fortbildung gemäß § 15 FAO nachgewiesen werden.
Wer einen Fachanwalts-Lehrgang absolviert hat, aber noch keine Fachanwaltsbezeichnung führt, ist nach § 4 Abs. 2 FAO ebenfalls zur jährlichen Fortbildung verpflichtet.

