Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
1. Der für das Gesamtbauvorhaben zuständige Objektplaner (Architekt) hat die Fachleistungen anderer Planer zu koordinieren und in seine eigene Planung zu integrieren.
2. Gemäß Anlage 11 zur HOAI zählt das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung zu den im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringenden Grundleistungen des Architekten.
Der Entscheidung liegt ein typischer Lebenssachverhalt mit mehreren Planungs-/Überwachungsbeteiligten zugrunde. Das OLG Frankfurt hat im konkreten Fall deren Aufgaben voneinander abgegrenzt: „Als Ausfluss ihrer Koordinierungspflicht als Objektplanerin hätte die Beklagte zu 1.) zudem prüfen müssen, ob die Fachplanerin ihren Pflichten zur Überwachung der von ihr zu betreuenden technischen Gewerke tatsächlich nachgekommen war“. Richtig ist dabei, dass der Objektplaner (Architekt) nicht „schlauer“ sein muss als der parallel eingeschaltete Fachplaner. Deshalb geht der haftungsrelevante Vorwurf hier auch nur dahingehend, im Rahmen der Gesamtkoordinierung sicherzustellen, dass fachspezifische Kontrollen (hier: zum Einbau Bodeneinläufe) vorgenommen werden: „Die Beklagte zu 1.) hätte zumindest das Büro ### fragen müssen, ob es die Dichtigkeit der Bodeneinläufe, deren ordnungsgemäßen Einbau tatsächlich überprüft hatte.“
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