Wie bleibe ich Fachanwalt?

Fortbildungsverpflichtung

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss gem. § 15 FAO kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

 

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

 

Nach § 4 Abs. 2 FAO wird für die Fortbildungspflicht unabhängig von der Antragstellung auf den Beginn des Fachanwalts-Lehrganges abgestellt. Die Lehrgangszeiten werden angerechnet. Praxisrelevant wird diese Regelung in den Fällen, in denen der Fachanwalts-Lehrgang im Herbst des einen Jahres beginnt und im Frühjahr des Folgejahres endet bzw. für ein oder mehrere Jahre unterbrochen wird. Dann muss in den Jahren, in denen der Fachanwalts-Lehrgang in einem Umfang von weniger als fünfzehn Zeitstunden bzw. gar nicht besucht wird, die Fortbildung gemäß § 15 FAO nachgewiesen werden.

 

Wer einen Fachanwalts-Lehrgang absolviert hat, aber noch keine Fachanwaltsbezeichnung führt, ist nach § 4 Abs. 2 FAO ebenfalls zur jährlichen Fortbildung verpflichtet – natürlich nur, wenn er* den Lehrgang nicht verfallen lassen will.

§ 15 Fortbildung

 

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenen Umfang zu berücksichtigen.

 

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

 

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

 

(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

 

(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.

Fachanwaltsordnung

 

Hier finden Sie die aktuelle (Fassung vom 01.06.2023) Fachanwaltsordnung zum Downloaden.

 

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