Birgit Nill Rechtsanwältin
Der Fall:
Die Parteien stritten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess waren dem Kläger, einem Anwalt aus München, durch Urteil des LAG Hessen vom 18.06.2018 (7 Sa 851/17) Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG zugesprochen worden. Ferner hatte das LAG Hessen seinerzeit festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen“. Dabei hatte das LAG angenommen, die Beklagte habe den Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.
Jetzt begehrte der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rd. € 236.000,- wegen entgangenen Gewinns. Er war der Auffassung, aufgrund des Feststellungsurteils aus dem Jahr 2018 sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Dies, obwohl der Kläger vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet hat. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt, so der Kläger und damit bis zu seiner Verrentung.
Die Entscheidung des BAG:
Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot für einen materiellen Schaden kausal ist, richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat.
Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.
BAG, Urteil v. 10.09.2026 - 8 AZR 153/25 -
Vgl. Pressemitteilung Nr. 30/26 des BAG v. 10.09.2026
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