Birgit Nill Rechtsanwältin
Der Fall:
Der Gläubiger, vormaliger Arbeitnehmer der X GmbH und jetzigen Schuldnerin, will die Erteilung eines von ihm vorformulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO durchsetzen.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem es ua. lautet:
"Die X GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die X GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf."
Der Gläubiger hatte der Schuldnerin erfolglos einen Zeugnisentwurf unterbreitet. Die Schuldnerin legte hierauf Umstände dar, die erhebliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf als mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit unvereinbar erscheinen ließen.
Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt.
Die Entscheidung des BAG:
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings ist der Vergleich als Vollstreckungstitel nicht zu unbestimmt. Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Hiervon ausgehend enthält der Vergleich in Bezug auf die Formulierung, dass der Gläubiger das Recht hat, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt. Dem steht nicht entgegen, dass der Vergleich Bezug auf eine Urkunde nimmt, die nicht Bestandteil des Titels ist, sondern noch gar nicht existierte. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar. Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das Gebot der Zeugnisklarheit. Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen diese Grundsätze verstößt. Derartige Verstöße stellen einen wichtigen Grund iSd. Vergleichs dar, aufgrund dessen vom Entwurf abgewichen werden darf. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirkt nicht die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert abhängig vom Parteivortrag ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, zu prüfen, ob Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit verletzt sind.
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