Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
Die Heilung des Formmangels einer Anfechtungs- oder Ausschlagungserklärung ist bis zum Ablauf der Anfechtungs- oder Ausschlagungsfrist möglich (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 1945 Rn. 3). Ist jedoch die Frist zur Anfechtung oder Ausschlagung bereits abgelaufen, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 17 ff. FamFG zur Nachreichung einer formgerechten Anfechtungs- oder Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, weil die Frist als materielle Ausschlussfrist vom Nachlassgericht nicht verlängert werden kann (OLG Jena, FamRZ 2016, 661; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 1944 Rn. 1).
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