Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Abstammung und Adoption - Elternstellung bei Leihmutterschaft

Art. 8 EMRK

 

1. Ist ein Kind durch eine Leihmutterschaft geboren und die Vaterschaft des intendierten und genetischen Vaters festgestellt, so gebietet es das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes nach Art. 8 EMRK, dass auch dann die Möglichkeit zur Etablierung der rechtlichen Elternschaft des anderen Elternteils besteht, wenn es sich um eine im Widerspruch zu nationalem Recht stehende kommerzielle Leihmutterschaft handelt.

 

2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kindes auf Achtung seines Privatlebens nach

Art. 8 EMRK und des öffentlichen Interesses der Verhinderung kommerzieller Leihmutterschaften wiegt der konkrete Eingriff in die Rechte des Kindes schwerer als das abstrakte Risiko anderer durch kommerzielle Leihmutterschaftsvereinbarungen.

Kenntnis des Kindes von leiblicher Abstammung

1. Eine Stiefkindadoption dient nicht dem Wohl des 10-jährigen Kindes, wenn es nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht sein leiblicher Vater ist.

 

2. Der Wille des Kindes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ohne von ihrer Abstammung zu wissen, ist dem Kind eine eigene Willensäußerung dazu, ob es von dem Annehmenden angenommen werden möchte, nicht möglich.

 

3. Eine gerichtliche Anhörung, die dem Kind den eigentlichen Anlass und Gegenstand des Verfahrens verschleiert und verheimlicht, wird der gebotenen angemessenen Beteiligung des Kindes nicht gerecht.

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04.04.2023

Informationen

EuGHMR
Urteil/Beschluss vom 06.12.2022
Aktenzeichen: Beschwerde Nr. 25212/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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