Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland

Abstammungsrecht

§ 1592 BGB


Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies gilt unabhängig von § 11 S. 1 TSG und entsprechend der ab 1.11.2024 geltenden Regelung in § 11 I S. 2 SBGG auch, wenn es sich dabei um einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen handelt, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam war (Anschluss an AG Regensburg, FamRZ 2022, 704).

 

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06.12.2024

Informationen

OLG Schleswig
Urteil/Beschluss vom 04.07.2024
Aktenzeichen: Beschl. – 2 Wx 11/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland

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