Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
§ 1592 BGB
Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies gilt unabhängig von § 11 S. 1 TSG und entsprechend der ab 1.11.2024 geltenden Regelung in § 11 I S. 2 SBGG auch, wenn es sich dabei um einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen handelt, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam war (Anschluss an AG Regensburg, FamRZ 2022, 704).
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