Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 vom 17.12.2021, BGBl 2021 I 5239

Seit dem 1.1.2022 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun 

für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 225 Euro,

für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 494 Euro,

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):

a) Erwachsene 396 Euro (Regelbedarfsstufe 3),

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 414 Euro (Regelbedarfsstufe 4),

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 342 Euro (Regelbedarfsstufe 5),

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 316 Euro (Regelbedarfsstufe 6).

Die Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München weichen ab.

 

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28.02.2022

Informationen

BGBl 2021
Urteil/Beschluss vom 17.12.2021
Aktenzeichen: I 5239

Quelle

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 vom 17.12.2021

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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