Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 38 IV FamFG
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 38 IV Nr. 2 FamFG das Absehen von einer Begründung bei Einverständnis mit einem Sorgeentzug nach § 1666 BGB gestattet.
Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB gilt der Ausschluss des Absehens von einer mündlichen Erörterung durch das Beschwerdegericht gemäß § 68 V FamFG nach einhelliger fachrechtlicher Auffassung nicht.
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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