Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts bei Anrechten der ges. RV
§§ 32- 34 VersausGlG
1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt ist bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nach § 33 I VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i.S. von § 32 Nr. 1 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend.
2. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrags ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
3. Zur Beschränkung der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf die Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs, wenn sich der Abänderungsgrund des bestehenden Unterhaltstitels aus dem Absinken des unterhaltsrelevanten Einkommens aufgrund des Renteneintritts ergibt.
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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