Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
BetrAVG
Versorgungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Lautet die Regelung, dass eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt das eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.
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