Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Der 1965 geborene Mann studierte seit 1985 Volkswirtschaftslehre. Sein Studium schloss er nach rund 28 Jahren mit einem Diplom ab. Anschließend begann er ein Zweitstudium der Klassischen Philologie, das er im Sommersemester 2023 ohne Abschluss abbrach. Bereits zuvor hatte der Mann über mehrere Jahre Wohngeld erhalten.
Das Gericht stellte auf § 21 Nr. 3 WoGG ab, der einen Wohngeldanspruch ausschließt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich ist. Entscheidend sei, ob der Mann seine finanziellen Verhältnisse so gestalten könne, dass er seinen Wohnbedarf in zumutbarer Weise aus eigenen Mitteln decken könnte. Dies ergebe sich auch aus dem in § 2 SGB XII normierten Nachrang der Sozialhilfe.
Ein missbräuchlicher Bezug von Wohngeld liege bei Studierenden vor, wenn sie das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgen, so das Gericht. In diesem Fall würden auch die Leistungen nach dem BAföG nicht mehr gewährt. Ein Indiz dafür: Die Überschreitung der Regelstudienzeit. Der Diplomvolkswirt hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit über 34 Jahren studiert. Selbst in seinem aktuellen Studium befand sich der Mann im zwölften Fachsemester, obwohl der Studiengang der Klassischen Philologie eigentlich nach nur sieben Semestern mit einem Bachelor of Arts endet. Selbst wenn man ihm aufgrund der Coronapandemie vier Freisemester zustünden, habe er die Regelstudienzeit längst überschritten.
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