Am 09.09.2026 hat sich der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat erstmals mit der Frage befasst, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt. Die vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Positionen einer Werkstattrechnung (Az. IV ZR 235/25).
Das Fahrzeug der Klägerin war bei der Beklagten vollkaskoversichert und wurde nach einem Unfall in einer Werkstatt repariert. Der Kaskoversicherer beglich die Werkstattrechnung mit Ausnahme eines Betrages von 389,01 €. Zur Begründung machte er geltend, einzelne abgerechnete Arbeitsschritte seien für die Reparatur nicht erforderlich gewesen.
Dem Versicherungsvertrag lag Ziff. A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zugrunde. Danach zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung des Fahrzeugs die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur werden die hierfür erforderlichen Kosten bei entsprechendem Rechnungsnachweis bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts übernommen.
Nach den Feststellungen eines vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens waren mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht und damit nicht erforderlich. Das Amtsgericht Heilbronn wies die auf Zahlung des Restbetrages gerichtete Klage ab. Das Landgericht Heilbronn wies die Berufung der Klägerin zurück.
Auch die Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof blieb nun ohne Erfolg. Der BGH stellt bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab. Dieser werde die Regelung in den AKB dahin verstehen, dass ihm diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herstellen zu lassen.
Nicht zu den erforderlichen Reparaturkosten zählen nach Auffassung des Senats daher Rechnungspositionen, die wegen überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze, einer unsachgemäßen oder unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt, objektiv unnötiger Maßnahmen oder mangels tatsächlicher Durchführung unberechtigt sind.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer keine Weisungen des Versicherers hinsichtlich der Auswahl oder der Beauftragung der Reparaturwerkstatt befolgt hat. Wenn der Kaskoversicherer das Gutachten beauftragt und akzeptiert hat oder das Fahrzeug wegen vertraglicher Werkstattbindung in einem Partnerbetrieb repariert wird, dürfte sich der Versicherer kaum auf die fehlende Erforderlichkeit der Instandsetzungsarbeiten berufen können.
Der Bundesgerichtshof grenzt die Kfz-Kaskoversicherung dabei ausdrücklich vom gesetzlichen Haftpflichtrecht ab: Für den Umfang der Eintrittspflicht des Kaskoversicherers sei allein das durch Auslegung zu bestimmende vertragliche Leistungsversprechen maßgeblich. Die gesetzlichen Vorschriften des Schadensersatzrechts fänden insoweit keine Anwendung. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats und der Instanzgerichte bekanntlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko, das seine Grenzen in der Auswahl und Überwachung des Betriebes findet. Der IV. Zivilsenat stellt nunmehr klar, dass diese schadensersatzrechtlichen Grundsätze nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragen werden können.
Bei der rechtlichen Beurteilung von Kürzungen einer Werkstattrechnung ist damit deutlich zwischen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens und der Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung zu unterscheiden: Während im Haftpflichtrecht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko maßgeblich bleiben, richtet sich die Leistungspflicht des Kaskoversicherers nach dem Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei einer der Ziff. A.2.6.2 AKB entsprechenden Regelung sind unberechtigte, unangemessene oder überflüssige Rechnungspositionen grundsätzlich nicht vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Verkehrsrecht.
Alle Onlineseminare zu Verkehrsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten