Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.05.2026 in zwei Verfahren (VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) die Voraussetzungen und die Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf präzisiert. Zeigt sich hier ein Mangel, darf § 477 BGB nicht unbeachtet bleiben, auch wenn theoretisch andere, nicht dem Verkäufer zurechenbare Gründe denkbar wären. Solange ein Sachmangel ernsthaft als Auslöser in Betracht kommt, bleibt die Beweislastumkehr bestehen – auch wenn theoretisch ebenso Marderbiss, Seitenwind oder Fahrfehler verantwortlich gewesen sein könnten.
Zugrunde lag noch die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung (im Folgenden aF), nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bis auf die zeitliche Komponente (ein Jahr statt sechs Monaten) nahezu wortgleich übernommen wurde. Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand - eine Mangelerscheinung - gezeigt hat.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 kaufte ein Verbraucher im August 2020 bei einem Händler einen Gebrauchtwagen. Nur wenige Wochen später brannte das Auto vollständig aus. Die Vollkaskoversicherung regulierte den Schaden und verlangte anschließend vom Händler gewährleistungsrechtlichen Schadensersatz. Grundlage hierfür war § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Danach gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat.
Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb ein Verbraucher von einem Händler einen gebrauchten Motorroller. Der Käufer behauptete, dass der Motorroller bereits einen Tag nach Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen geraten sei. Dadurch habe er die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Käufer erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz geltend.
Beide Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Sowohl das OLG Köln als auch das OLG Frankfurt als Berufungsgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die Kläger nicht ausreichend beweisen konnten, dass bereits bei Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel vorgelegen habe. Technische Defekte hielten die Gerichte zwar jeweils für möglich – sicher feststellen ließen sie sich aber nicht. Beim ausgebrannten Auto könne schließlich auch ein Tierbiss eine Leitung beschädigt haben. Ebenso denkbar sei Brandstiftung gewesen. Beim Roller wiederum könnten Seitenwind, falsche Beladung, Fahrbahnunebenheiten oder schlicht das Fahrverhalten des Käufers den Unfall verursacht haben. Für die Vorinstanzen war das bereits genug, um die Beweislastumkehr nicht greifen zu lassen.
Der BGH hält diese Rechtsauslegung für zu eng und urteilte deutlich verbraucherfreundlicher. Nach Ansicht der Karlsruher Richter reicht für die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF bereits eine sogenannte "Mangelerscheinung" aus. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand ein Umstand in Betracht kommt, der die Gewährleistungshaftung auslöst, wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre.
Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen Zustand denkbar sind, sei hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 sei der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt.
Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind und für die eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Diese aktuellen BGH-Entscheidungen gehen mit den Vorinstanzen hart ins Gericht. Die Karlsruher Richter attestieren den Berufungsgerichten “ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite” des § 477 BGB. Danach genügt für das Eingreifen der Vermutung bereits das Auftreten einer “Mangelerscheinung” innerhalb der maßgeblichen Frist.
Auch wenn die vorliegende Entscheidung zum alten Recht erging, hat die Neufassung vom 01.01.2022 an den dogmatischen Grundsätzen nichts geändert. Die Verlängerung der Vermutungsfrist auf zwölf Monate sowie die Ausdehnung auf Waren mit digitalen Elementen stellen lediglich eine sachliche Verstärkung des Verbraucherschutzes dar, ohne die vom BGH entwickelten Maßstäbe inhaltlich zu modifizieren.
Der Käufer muss weder die konkrete Mangelursache noch deren Vorliegen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Einzelnen darlegen oder beweisen. Vielmehr wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der festgestellte Sachmangel zumindest im Ansatz bereits bei Übergabe angelegt war. Ob den Verkäufern der Gegenbeweis nunmehr gelingt, müssen die Oberlandesgerichte nun nach der mehr als deutliche Rüge des BGH in den zurück verwiesenen Verfahren neu bewerten.
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