----- Body: -----

Dr. Markus Schäpe FA f. VerkR

Bindungswirkung eines Strafurteils bei Trunkenheitsfahrt mit E- Scooter

Mit Beschluss vom 24.09.2025 (Az.: 11 CS 25.1412) hat der VGH München klargestellt, dass die strafgerichtliche Entscheidung über eine Trunkenheitsfahrt mit einem
E- Scooter ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde ausschließt.

 

Die Antragstellerin geriet im November 2021 bei der Fahrt mit einem E-Scooter in eine Polizeikontrolle. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,84 ‰. Sie erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, mit dem sie zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgelegt. Hiergegen legte sie Einspruch ein. Das Amtsgericht verurteilte sie in der Folge zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einem einmonatigen Fahrverbot. 

 

Das Gericht sah von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da die Antragstellerin Abstinenznachweise vorgelegt und ein verkehrspsychologisches Seminar besucht hatte. Sie habe sich bisher außerdem straffrei verhalten und nur eine sehr kurze Fahrt zur Nachtzeit unternommen. 

 

Zweieinhalb Jahre nach dem Urteil, im Dezember 2024, forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fahreignung beizubringen. Nach Nichtvorlage entzog sie die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin blieb mit Klage und ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowohl vor dem VG als auch vor dem VGH erfolglos.

 

Der VGH München bestätigte die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung. Die strafgerichtliche Entscheidung entfalte keine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich aus den Urteilsgründen nicht eindeutig ergibt, dass das Strafgericht die Fahreignung umfassend geprüft und bejaht hat. 

 

Eine Bindungswirkung des Strafurteils lasse sich hinsichtlich der Fahreignung nur dann rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Gründen sicher entnehmen könne, dass sich das Strafgericht die Frage nach der Fahreignung gestellt habe und sich auch erkennen lasse, zu welchem Ergebnis es anhand seiner Überlegungen gekommen ist. Die bloße Feststellung, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis „nicht angezeigt“ sei, genüge nicht.

 

Auch ein ausgesprochenes Fahrverbot anstelle eines gesetzlich indizierten Fahrerlaubnisentzuges lasse nicht automatisch auf eine positive Fahreignungsprognose schließen. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt: Nachdem hier ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug mit einer BAK von über 1,6 Promille geführt wurde, müsse – auch wenn die Fahrt mit einem E-Scooter erfolgt ist – die Fahreignung gesondert überprüft werden.

 

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die strafgerichtliche Bewertung einer

Trunkenheitsfahrt nicht automatisch die verwaltungsrechtliche Prüfung der Fahreignung ersetzt. Verteidiger sollten darauf achten, dass sich eine etwaige positive Eignungsprognose ausdrücklich und nachvollziehbar aus dem Urteil ergibt – andernfalls bleibt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens zulässig.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

14.01.2026

Informationen

VGH München
Urteil/Beschluss vom 07.09.2025
Aktenzeichen: 11 CS 25.1412

Fachlich verantwortlich

Dr. Markus Schäpe FA f. VerkR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Verkehrsrecht. 

Alle Onlineseminare zu Verkehrsrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten