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Dr. Markus Schäpe FA f. VerkR

Mietwagenrisiko des Schädigers?

Der für das Schadensrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VI ZR 67/25) seine Rechtsprechung zu Mietwagenkosten weiter konkretisiert und dabei insbesondere klargestellt, dass die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko nicht auf die Anmietung von Ersatzfahrzeugen übertragbar sind.

 

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Während der Reparatur seines Fahrzeugs mietete er ein Fahrzeug niedrigerer Klasse an, wobei die berechneten Kosten deutlich über dem vom Gericht geschätzten Normaltarif lagen. Die Vorinstanzen sprachen lediglich einen Teil der Kosten zu. Die Revision blieb ohne Erfolg.

 

Der BGH bestätigt zunächst die bekannten Grundsätze: Ersatzfähig sind nur die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für erforderlich halten darf (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots den günstigsten verfügbaren Tarif zu wählen. 

 

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht jedoch die Abgrenzung zu den Grundsätzen des Werkstatt- und Sachverständigenrisikos. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf die Höhe der Mietwagenkosten nicht anwendbar ist:

 

Die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko beruhen darauf, dass der Geschädigte bei der Reparatur oder Begutachtung sein Fahrzeug in eine fremde, von ihm nicht kontrollierbare Sphäre übergibt. Diese Situation ist bei der Anmietung eines Fahrzeugs nicht gegeben: Mietwagenpreise sind für den Geschädigten regelmäßig transparent, leicht zugänglich und vergleichbar. 

 

Daraus folgt eine aktive Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten: Er hat sich nach günstigeren Tarifen umzusehen und muss ggf. Alternativangebote einholen. Das bloße Vertrauen darauf, der angebotene Tarif sei „unfallspezifisch“ oder „passend“, genügt nicht: Überhöhte Tarife sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht auf unfallbedingten Mehrleistungen beruhen.  Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bleibt zwar anwendbar, führt aber lediglich dazu, dass der Geschädigte im Einzelfall darlegen kann, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war – nicht jedoch zu einer generellen Übernahme überhöhter Kosten. 

 

Zu den weiteren Rechtsfragen des entschiedenen Falls führt der BGH aus: Maßgeblich sind die Kosten der tatsächlich vorgenommenen Anmietung, nicht die eines hypothetischen gleichwertigen Fahrzeugs. Eine Abrechnung anhand der höheren Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs würde auf eine unzulässige fiktive Schadensberechnung hinauslaufen. 

Auch bei klassenniedriger Anmietung bleibt das Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt bestehen. 

 

Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer erheblich: Insbesondere die klare Abgrenzung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko bei der Höhe des Mietwagentarifs verhindert eine „Automatisierung“ der Kostenerstattung und stellt die Eigenverantwortung des Geschädigten bei der Fahrzeuganmietung in den Vordergrund. Überhöhte Mietwagenpreise können nicht mehr mit Hinweis auf fehlende Einflussmöglichkeiten des Geschädigten verteidigt werden. Es erfolgt also keine „Risikoverlagerung“ wie im Werkstattbereich. Es besteht eine klare Pflicht zur Marktorientierung und Plausibilitätsprüfung der angebotenen Preise beim Geschädigten. Will der Geschädigte diese höheren Kosten ersetzt verlangen, muss er konkret darlegen, dass ein günstigerer Tarif für ihn nicht zugänglich war.

 

Nicht entschieden hat der BGH jedoch die Frage zur Anwendbarkeit der Grundsätze des Werkstatt- und Sachverständigenrisikos zur Dauer der Mietwagennutzung, wenn sich diese z.B. durch die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen gegenüber der Reparaturdauerkalkulation des Sachverständigen erhöht. Dieser Umstand ist außerhalb der Einflusssphäre des Geschädigten und muss dem Schädigerrisko unterfallen, sofern dem Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen werden kann.

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13.07.2026

Informationen

VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Urteil/Beschluss vom 19.05.2026
Aktenzeichen: VI ZR 67/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Markus Schäpe FA f. VerkR

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