Der EuGH hatte mit Urteil vom 29. April 2021 (Rechtssache C-56/20) entschieden, dass es nicht der Richtlinie 2006/126/EG vereinbar ist, wenn ein Mitgliedsstaat auf einem von einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerschein einen Vermerk über ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anbringt. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs dürfen ausländische Führerscheine nicht mit Eintragungen versehen werden.
In der Folge kommt es zum 01. Juni 2026 zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, aber auch mit Folgen für inländische Fahrberechtigungen (BGBl I 2026, Nr. 46). Dabei werden drei Fallgruppen unterschieden:
Gruppe 1: Inhaber eines EU-/EW- Führerscheins mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland
Gruppe 2: Inhaber eines EU-/EWR-Führerscheinen ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland
Gruppe 3: Inhaber anderer ausländischer Führerscheine mit und ohne Wohnsitz in Deutschland
Neuer Verbotsbeginn
Eine Neuerung, die vorwiegend Führerscheininhaber der Gruppe 1 in Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen wird, ist eine Änderung hinsichtlich des Wirksamwerdens eines Fahrverbotes. Bislang regelt § 25 Abs. 2 StVG, dass das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird.
§ 25 Abs. 2 StVG n.F. lautet: „Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.“
Die 4-Monats-Frist der Ersttäter (§ 25 Abs. 2a StVG a.F.) bleibt grundsätzlich bestehen. Neu ist allerdings, dass dies nun auch für die Führerscheininhaber der Gruppe 2 gelten wird, jedoch mit der Besonderheit, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, mittels Antrag den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit des Fahrverbots innerhalb dieser Schonfrist bestimmen zu können. Anderenfalls wird das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Geregelt wird dies im neuen § 25 Abs. 3 StVG n.F.
Neue Vollstreckungsregeln
Bei Führerscheininhabern der Gruppe 1 bleibt es dabei, dass das Fahrverbot erst angetreten ist, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Bei der Gruppe 3 bedarf es ebenso wie bisher eines Vermerks auf dem Führerschein.
Für die Gruppe 2 gilt hingegen zukünftig, dass das Fahrverbot im FAER eingetragen wird und nach § 47 Abs. 2 Satz 7 FeV n.F. eine Unterrichtung des EU-/EWR-Wohnsitzstaates oder Ausstellerstaates erfolgt. Die neue Fassung des § 25 Abs. 6 Satz 2 StVG regelt hierzu, dass die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet wird – das bedeutet einen automatischen Antritt und eine automatische Beendigung des Fahrverbotes ohne jedes Zutun des Betroffenen und damit ohne Ingewahrsamnahme des Führerscheins.
Der Eintrag in das FAER sowie die Information an die ausländische Behörde erfolgt bei der Gruppe 2 nicht nur bei Fahrverboten nach § 25 StVG, sondern auch bei einem strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB sowie bei einer verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland.
Auswirkungen auf die Praxis
Die zum 01. Juni 2026 neu eingeführte Monatsfrist bei den Fahrverboten nach § 25 StVG sollte ab sofort bei der Beratung sowie Vertretung in Bußgeldsachen im Hinterkopf behalten werden. Diese kann für viele Mandanten von Vorteil sein.
Die weiteren Änderungen sind jedoch teilweise kritisch zu betrachten: Dadurch, dass das Fahrverbot eines Führerscheininhabers der Gruppe 2 automatisch beginnt und endet, ist darin eine Privilegierung gegenüber Gruppe 1 und Gruppe 3 zu sehen.
Abzuwarten bleibt, wie Führerscheininhaber der Gruppe 2 im Rahmen der Schonfristregelung zukünftig über die Möglichkeit, das Fahrverbot mittels Antrags vor Ablauf der vier Monate antreten zu können, in verständlicher Art und Weise informiert werden.
Eine Konstellation, die im Gesetzgebungsverfahren trotz Hinweisen nicht bedacht wurde, ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis bei Führerscheininhabern der Gruppe 2, wo es an einer Änderung in § 111a StPO für solche Fälle mangelt: Denn auch hier darf der Führerschein schließlich nicht physisch angefasst, also auch nicht beschlagnahmt werden.
Zuletzt bleibt fraglich, wie sichergestellt wird, dass wirksam gewordene unverzüglich, also zeitgleich mit dem Antritt des Fahrverbots, in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden, damit die Polizei- bzw. Ordnungsbehörden im Rahmen einer Kontrolle auf den aktuellen Datenbestand im Fahreignungsregister zugreifen können. Denn nur dann können Verstöße unmittelbar festgestellt und Straftaten nach § 21 StVG zur Anzeige gebracht werden.
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