Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.02.2023 ein wichtiges Urteil im Dieselskandal gesprochen (Az. 3 A 113/18). Hintergrund des Urteils sind Klagen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) gegen die Genehmigungen von Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Das KBA hatte im Zuge des Dieselskandals 2015 von VW verlangt, die Software zu aktualisieren und dabei eine manipulative Prüfstandserkennung zu entfernen. Dabei stufte das KBA in Freigabebescheiden andere Abschalteinrichtungen von VW als zulässig ein, auch die sogenannten Thermofenster:
Dabei handelt es sich um eine Software, die dafür sorgt, dass die Abgasreinigung bei Temperaturen von unter 10 Grad heruntergeregelt wird, wodurch bestehende Grenzwerte für saubere Luft überschritten werden.
Die DUH griff die Freigabebescheide des KBA an und verlangte von der Behörde, die Entfernung von Abschalteinrichtungen anzuordnen. Dem kam das KBA nicht nach, woraufhin die DUH Klage beim VG Schleswig einreichte. Nachdem die Richter in Schleswig zunächst eine Klage der DUH für unzulässig erklärten, legte das Gericht in einem erneuten Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen vor.
Der EuGH bejahte im Vorabentscheidungsverfahren die Klagebefugnis der DUH (Urteil vom 8.11.2022 in der Rechtssache C-873/19). Zudem stellte der EuGH wiederholt fest, dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen aus Motorschutzgründen eng auszulegen sei und sich auf plötzlich auftretende Schäden am Motor selbst beschränke.
Eine Notwendigkeit zur Abschaltung käme zudem nur in Betracht, wenn keine andere technische Lösung vorliege, die solche Motorschutzschäden abwenden könne. Zudem stellte der EuGH klar, dass die Ausnahme (Abschalten der Abgasreinigung) nicht häufiger auftreten dürfe als das Verbot. Daher wäre eine Abgasreinigung, die nicht während des überwiegenden Teils des Jahres funktioniere, auf jeden Fall rechtswidrig.
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