Die Frage, ob das Fahrzeug im Eigentum des Mandanten steht, ist wesentlich für die Regulierung des Kfz-Haftpflichtschadens. In manchen Kanzleien hat es sich zur Praxis entwickelt, die Frage nach der Eigentümerstellung stiefmütterlich zu behandeln. Teilweise wird die Frage, ob das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, mit der Frage „Gehört das Fahrzeug Ihnen?“ abgehandelt. Dass sich der Mandant als juristischer Laie nicht darüber bewusst ist, dass er nicht Eigentümer ist, wenn das Fahrzeug geleast oder finanziert ist, muss dem Anwalt klar sein.
Diese Ungenauigkeit führte bei einem Kollegen zum Verlust eines Großteils des außergerichtlichen Honoraranspruchs. So entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 27.05.2025 (Az. 6 U 149/24) und erteilte dem Kläger bzw. dessen Anwalt eine unangenehme Lektion in Sachen Prozess- und Gebührenrecht.
Der Anwalt des Geschädigten wurde außergerichtlich über eine Summe i. H. v. 28.965,48 € tätig. Diese Summe setzte sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungsaufwand i. H. v. 25.600 € sowie weitere 3.365,48 € für Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Kostenpauschale. Außergerichtlich gab der Klägervertreter zunächst an, dass der Geschädigte selbst Eigentümer des Fahrzeugs sei.
Im Verfahren bestritt die Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers. Daraufhin trug der Klägervertreter vor, dass der Kläger das Fahrzeug finanziert habe. Die Finanzierungsbank habe den Kläger jedoch dazu ermächtigt, die Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzufordern. Diese Ermächtigung wurde aber erst nach Klagerhebung ausgestellt. In der Berufungsinstanz trug der Klägervertreter schließlich vor, dass (richtigerweise) kein Eigentumsvorbehalt im Finanzierungsvertrag vereinbart wurde.
Das Landgericht Ravensburg hat dem Kläger den in Prozessstandschaft geltend gemachten Fahrzeugschaden in Höhe von 25.600,00 € zugesprochen. Weiter könne der Kläger als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht 3.365,48 € wegen Nutzungsausfalls, Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger aber nur aus dem Gegenstandswert von 3.365,48 € zu, weil der Kläger im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nur in diesem Umfang berechtigt gewesen sei.
Im Berufungsverfahren stellte das OLG klar, dass es keinerlei Berücksichtigung finden könne, dass doch kein Sicherungseigentum im Darlehensvertrag vereinbart wurde, da dies im erstinstanzlichen Urteil des LG unstreitig festgestellt wurde. An diese Sachverhaltsfeststellungen ist das OLG gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gebunden. Honoraransprüche des Klägervertreters, die über einen Streitwert von bis zu 4.000 € hinausgehen, hat das OLG abgelehnt und führte aus:
„Der Kläger hat vorgerichtlich ausschließlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Das schließt die Annahme, der Kläger habe im Widerspruch dazu Rechte wegen der Verletzung eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Sicherungsvertrages mit der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin geltend gemacht, genauso aus wie die Verfolgung von Ansprüchen der finanzierenden Bank im eigenen Namen, zumal dem Kläger die dafür erforderliche Befugnis erst im Verlauf des Rechtsstreits durch die Ermächtigung der S. Bank am 15.4.2024 erteilt wurde. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit könnte allenfalls erwogen werden, wenn der Kläger von Anfang an offengelegt hätte, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen, was hier nicht geschehen ist.
Soweit Schadensersatzansprüche aus der Stellung als berechtigtem Besitzer abgeleitet werden können, bestand das behauptete Eigentum des Klägers als Grundlage eines solchen Besitzrechts gerade nicht. Die Rechtsstellung als berechtigter Besitzer aufgrund eines mit der Bank vereinbarten Besitzkonstituts (§ 930 BGB) hat der Kläger vorgerichtlich nicht geltend gemacht. Zudem hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Dispositionsbefugnis, eine andere Art der Schadensberechnung zu wählen als den Ersatz tatsächlich entstandener Reparaturkosten nicht beim Besitzer, sondern beim Eigentümer liegt. Der Kläger hat nicht Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend gemacht, sondern hat auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abgerechnet, wozu er erst aufgrund der nach Klageerhebung erteilten Ermächtigung durch die Bank als Eigentümerin befugt war.“
Befragen Sie daher Ihren Mandanten ganz genau danach, ob er tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs ist, ob es geleast oder finanziert ist und erklären Sie bei Unsicherheiten die Relevanz. Fordern Sie von der Finanzierungsbank bzw. dem Leasinggeber immer eine Freigabeerklärung dahingehend an, dass der Geschädigte die Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen berechtigt ist und legen Sie eine entsprechende Freigabe schon außergerichtlich vor.
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