Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die Zulässigkeit der Änderung eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsachrechtsbehelfs wegen faktischer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO.
2. Juristische Personen des Privatrechts können sich im Einzelfall auf die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG berufen, sofern ihnen Rechte an Schutzgütern zustehen, die sich im Einwirkungsbereich einer genehmigungsbedürften Anlage befinden.
3. Eine Abfallbehandlungsanlage, in der Altholz der Kategorien A 1 bis A 3 mit einer Durchsatzkapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag zur energetischen Verwertung vorbehandelt wird, unterfällt dem Genehmigungstatbestand der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Eine solche Anlage ist im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu legalisieren.
4. Eine Vorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung im Sinne der Nummer 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV liegt vor, wenn unter einem erhöhten Ausstoß von Emissionen durch eine physikalische oder mechanische Behandlung ein für Energieerzeugungsanlagen geeigneter Brennstoff hergestellt wird und die anschließende energetische Verwertung oder Beseitigung des vorbehandelten Abfalls typischerweise in eine dafür zugelassene Feuerungsanlage führt.
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