1. Der Begriff der Umweltinformation nach § 3 Abs. 2 SächsUIG ist weit auszulegen.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 6 SächsUIG verlangt zur Herstellung eines Umweltbezugs keinen strikten Kau-salzusammenhang. Gefordert wird lediglich ein potentielles Betroffensein von Maßnahmen i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsUIG.
3. Die Ausnahme, wonach ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen als offensichtlich missbräulich abzulehnen ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SächsUIG) ist eng auszulegen.
4. Die Annahme eines verwendungsbezogenen Missbrauchs setzt voraus, dass mit dem Antrag ausschließlich zweckfremde, von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt werden. Al-lein die Absicht, die begehrte Information zur Grundlage der Prüfung von Ansprüchen gegen den Anspruchsgegner zu machen, ist danach nicht offensichtlich missbräuchlich.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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