Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. § 13 Abs. 1 S. 1 KSG ist auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfassten Abgrabungsgenehmigung eine nachvollziehende Abwägung nach § 35 BauGB vorzunehmen ist.
2. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG i. V. m. § 10 WHG wird von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG nicht erfasst. Sie ist vom Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und von deren Gestattungswirkung ausgenommen. Dennoch besteht nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, eine Verpflichtung der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erkennbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
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