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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Klimaklage gegen RWE (Peru, Laguna Palcacocha)

1. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 1011 i. V. m. § 677 ff., 812 BGB stellen eine taugliche Anspruchsgrundlage für einen Anspruch gegen Großemittenten auf Beteiligung an den Kosten geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Eigentum vor zu besorgenden Klimawandelfolgen in Höhe ihres globalen Emissionsanteils dar. Die Entfernung zwischen Eigentum und Emissionsquelle ist hierbei irrelevant. 

 

2. Im Rahmen der drohenden Eigentumsbeeinträchtigung kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Emissionshandlung an, sondern nur darauf, ob der mit ihr herbeigeführte Erfolg der Rechtsordnung widerspricht. 

 

3. Zur Annahme einer Erstbegehungsgefahr i. S. d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB muss die konkret zu besorgende Rechtsverletzung innerhalb einer gewissen zeitlichen Nähe hinreichend wahrscheinlich sein. Sowohl Wahrscheinlichkeit als auch Zeitspanne können dabei nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelalles festgelegt werden. Je höherrangig die bedrohten Rechtsgüter sind, dessto geringere Anforderungen sind an das zu fordernde Maß der Wahrscheinlichkeit zu stllen. 

 

4. Eine nur etwa 1 %-ige Eintrittswahrscheinlichkeit innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren erfüllt diese Anforderungen im streitigen Einzelfall nicht. 

 

(OLG Hamm, Urt. v. 28.05.2025, 5 U 15/17) 

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01.12.2025

Informationen

OLG Hamm
Urteil/Beschluss vom 28.05.2025
Aktenzeichen: 5 U 15/17

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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