Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Eine Vereinigung fördert die Ziele des Umweltschutzes „vorwiegend“, wenn sie dies als ihre eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen anderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten. Das Erfordernis „vorwiegend“ stellt demnach höhere Anforderungen als der Begriff „Überwiegend“.
2. Tierschutz ist mit dem Umweltschutz nicht gleichzusetzen. Vielmehr handelt es sich um rechtlich zu trennende Schutzbereiche. Dies schließt Überschneidungen im Bereich des Arten- und Wildtierschutzes nicht aus. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus Konvention.
3. Wenn ein Tierschutzverband in den Grenz- und Überschneidungsbereichen zwischen Tierschutz und Artenschutz agiert, ist danach ein umweltförderliches Wirken im Sinne des § 3 UmwRG nicht ausgeschlossen, sondern im Einzelfall zu prüfen.
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