Sachsen

Förderung

In Sachsen gibt es zwei Förderungen, einmal die betriebliche Förderung und eine individuelle Förderung

 

Wichtig: Sie dürfen sich erst nach Zusage der Förderung zum Vorbereitungskurs anmelden. Zudem sollten Sie den Antrag mindestens 8 Wochen vor Kursbeginn stellen (besser noch früher), da die Bearbeitung bis zu 6 Wochen dauern kann.

1. Förderung „betriebliche Weiterbildung“

(Details in der pdf der SAB)

Gemeinsam mit der EU fördert der Freistaat Sachsen im Zeitraum 2014 – 2020 Unternehmen, die für sich und/oder ihre Mitarbeiter Weiterbildungen durchführen. Es werden 50% der Gebühren für Vorbereitungskurse finanziert. Die Zuwendungen müssen mindestens 700 € betragen, es werden auch die Prüfungsgebühren  gefördert. Gefördert werden jedoch in der Regel nur kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeitern und mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen. D.h. Ihre Kanzlei oder Ihr Arbeitgeber müssen die Förderung beantragen und den Kurs zunächst zahlen.

Wichtig: Sie dürfen sich erst nach Zusage der Förderung zum Vorbereitungskurs anmelden. Zudem sollten Sie den Antrag mindestens 8 Wochen vor Kursbeginn stellen (besser noch früher), da die Bearbeitung bis zu 6 Wochen dauern kann.

 

 

  • Informationen und Antragstellung: Die Förderung muss bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beantragt werden. Alle nötigen Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der SAB (betrieblich bzw. individuell).
2. Förderung Weiterbildungsscheck individuell

(Details in der pdf der SAB)

Alternativ ist eine direkte Förderung des Arbeitnehmers möglich, in diesem Fall gibt keine Begrenzung durch die Unternehmensgröße. Dafür gibt es aber eine einkommensabhängige Begrenzung.

 

Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen (dies muss nicht in Sachsen sein, der Wohnsitz muss bei dieser Förderung in Sachsen sein) und nicht arbeitslos gemeldet sind. Liegt  das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen zwischen 2.900 € und 4.300 €, sind nur Arbeitnehmer antragsberechtigt die

  • in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind oder
  • Leiharbeitnehmer sind oder
  • mit der Weiterbildung den ersten akademischen Abschluss anstreben.

Nicht gefördert werden Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

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