Der Gesetzgeber wird nicht müde das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung, vorgeblich aus Gründen der Verfahrensoptimierung, zu ändern.
Die Änderungen der letzten vier Jahre:
sind umfangreich und haben den Bereich den es gegen rechtswidrige Eingriffe des Staates zu verteidigen gilt nicht nur erweitert, sondern insbesondere in der Einziehung von Vermögenswerten völlig neuartige Verteidigungsnotwendigkeiten geschaffen.
Neben der notwendigen Kenntnis der einzelnen Neuregelungen bereitet vor allem die praktische Umsetzung unter Berücksichtigung taktischer Gesichtspunkte vielen Verteidigern Probleme, Beispiel
Erscheint die Fortbildung im abstrakten Bereich für den Verteidiger im Rahmen von Fortbildungen neben seiner Tätigkeit (gerade noch) leistbar, ist die Umsetzung in tatsächliches Verteidigungshandeln mit großen Schwierigkeiten verbunden, was nicht zuletzt daran liegt, dass sich sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gerichte, oft mangels ausreichender Erfahrung, schwertun.
Die letzte Gesetzesänderung hat noch keinen Eingang in Rechtsprechung und Kommentierung gefunden und schon folgt die nächste.
Dieser Umstand führt nicht selten zu unnötigen Konfrontationen im Verfahren, da die Fähigkeit zur Selbstreflektion bei den Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren nicht selten nur unzureichend ausgebildet ist.
Diese Umstände sind im Rahmen der Verteidigung zum Wohle des Mandanten und im Hinblick auf das zu erreichende bestmögliche Ergebnis zu berücksichtigen. Überspitzt (§193 StGB) formuliert muss die Verteidigung nun zu allem Anderen auch die Fortbildung von Staatsanwälten/-innen und Richter/-innen übernehmen.
Die Idee der angebotenen Veranstaltung ist bei den Referenten im Rahmen mehrerer gemeinsamer Umfangsverteidigungen vor Großer Strafkammer, Schwurgericht und Wirtschaftsstrafkammer entstanden.
Abstrakte Rechtskenntnis ohne die Möglichkeit der Anwendung unter Berücksichtigung von Taktik und Psychologie ist wertlos.
Insbesondere im Rahmen der Verteidigung vor den Amts- und Schöffengerichten mangelt es allen Verfahrensbeteiligten aufgrund der permanenten Überlastung der Strafrechtspflege an Zeit, um sich mit unbekannten prozessualen Situationen angemessen auseinanderzusetzen.
Das Seminar schließt diese Lücke durch die Kombination von klassischer Fortbildung mit praktischer Anwendung in Form tatsächlichen Verteidigerhandelns in realistischen konfrontativen Situationen.
Anders als im bekannten „Moot Court“ ist die Veranstaltung nicht statisch choreographiert, sondern aus der Praxis von Praktikern für Praktiker im Rahmen eines kommunikativen Miteinanders von Teilnehmern und Referenten auf die Bedürfnisse ersterer abgestimmt.
Tag 1 und Tag 2 können unabhängig voneinander gebucht werden. Wir empfehlen allerdings eine Buchung von beiden Tagen um die gesamte Bandbreite der Thamatik erfassen zu können.
Am ersten Tag wird in die neuen gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und jeweiliger praktischer Erfahrungen im Umgang mit den gegenständlichen Regelungen eingeführt.
In Absprache mit den Kursteilnehmern wird daraus folgend Tag 2 gemeinsam vorbereitet.
Praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in Verteidigerhandeln mit Schwerpunkt auf der Formulierung und Präsentation von Erklärungen, Anträgen, Widersprüchen, Gegenvorstellungen etc..
Statt „Moot Court Choreographie“ ist vorgegebenen prozessualen Situationen durch in Arbeitsgruppen zu entwickelndes, in realistischen Szenarien wirklichkeitsnah zu präsentierendes, Verteidigungshandeln zu begegnen; im Anschluss gemeinsame Auswertung und Optimierung.
Die Teilnehmer werden ausschließlich als Verteidiger/-innen agieren, während die Referenten die Rollen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes übernehmen.
Die Details der Tagesstruktur richten sich nach den Bedürfnissen der Teilnehmer.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird i.d.R die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich aber selbstverständlich immer auf Personen jeden Geschlechts.
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