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Birgit Nill Rechtsanwältin

Befristung auf Regelaltersgrenze - (kein) Diskriminierungsschutz

Der Fall:


Eine Arbeitnehmerin machte geltend, sie werde gegenüber unbefristeten Beschäftigten benachteiligt, weil ihr Vertrag mit Eintritt der Regelaltersgrenze enden sollte. Sie berief sich darauf, dass eine Befristung bis zur Altersgrenze eine verbotene Diskriminierung darstelle
 

Die Entscheidung:

 

Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß 
§ 4 Abs. 2 TzBfG erstreckt sich nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.

Das BAG verwies darauf, dass befristet Beschäftigte zwar in der Regel im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten ein erhöhtes Schutzbedürfnis haben. Dem liegt die Annahme zugrunde, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig. § 4 Abs. 2 TzBfG soll demzufolge verhindern, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags schlechter behandelt wird als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Auch soll das Benachteiligungsverbot verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um den Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden.

Nach diesem Sinn und Zweck ist der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG aber nicht auf Arbeitnehmer zu erstrecken, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Anspruch auf eine Regelaltersrente enden wird, so das BAG. Verträge mit derartigen Befristungsregelungen würden häufig als „auf unbestimmte Zeit geschlossen“ bezeichnet, ohne dass damit die Altersgrenze abbedungen wäre. Entsprechende Arbeitsverhältnisse könnten mehrere Jahrzehnte Bestand haben und den Arbeitnehmer ungeachtet der formal vorliegenden Befristung in den Genuss eines festen Beschäftigungsverhältnisses bringen. Hieraus folge, dass sich diese Arbeitsverhältnisse der Sache nach als unbefristete Normalarbeitsverhältnisse darstellen, die keines Schutzes vor einer Vorenthaltung von Rechten, welche „Dauerbeschäftigten“ zuerkannt werden, bedürfen.

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04.10.2025

Informationen

BAG
Urteil/Beschluss vom 31.07.2025
Aktenzeichen: 6 AZR 18/25

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Birgit Nill Rechtsanwältin

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