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Birgit Nill Rechtsanwältin

Kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurfeinschreibens beim „Scan-Verfahren“ der Post!

Der Fall:

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf krankheitsbedingte Gründe stützt. Der Kläger arbeitete seit 2015 bei der Beklagten, die mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Er war in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung jeweils mehr als sechs Wochen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt. Im den Jahren 2020 bis 2023 lud die Beklagte den Kläger jeweils zu der Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein; eine Einladung hatte der Kläger angenommen. 

Der Kläger war im Zeitraum vom 3. Mai 2023 bis zum 6. Oktober 2023 erneut an 30,23 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin lud die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 wieder zu einem bEM ein. Der Zugang dieses als Einwurfeinschreiben versandten Schreibens beim Kläger ist zwischen den Parteien streitig. In der Zeit nach dem 11. Oktober 2023 wurde jedenfalls kein bEM durchgeführt. 

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis -nach Zustimmung des Personalrats- ordentlich zum 30. Juni 2024. Gegen diese Kündigung hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und ua. geltend gemacht, die Kündigung sei unverhältnismäßig. Ein ordnungsgemäßes bEM sei zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Die Einladung vom 11. Oktober 2023 zur Teilnahme an einem bEM habe er nicht erhalten. Hätte er die Einladung zum bEM bekommen, wäre er ihr gefolgt.

Die Beklagte trägt vor, das bEM-Einladungsschreiben sei dem Kläger als Einwurfeinschreiben laut Einlieferungsbeleg iVm. Sendungsverfolgung und Reproduktion des Auslieferungsbelegs am 14. Oktober 2023 zugegangen. Dazu hat die Beklagte einen von der Deutschen Post AG reproduzierten Auslieferungsbeleg zur Akte gereicht, der über dem Unterschriftsfeld den Text enthält: „Empfangsbestätigung: Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“ 

 

Die Entscheidung:

 

Die auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigung vom 15. Dezember 2023 ist unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass keine zumutbare Möglichkeit bestand, die Kündigung durch mildere Maßnahmen zu vermeiden; mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden. 

 

Der Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass sie ihrer Verpflichtung, erneut die Initiative zur Durchführung eines bEM zu ergreifen, nachgekommen und dem Kläger die Einladung zu einem bEM mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 zugegangen ist. Die Beklagte trägt insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. 

 

Es besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass dem Kläger das bEM-Einladungsschreiben vom 11. Oktober 2023 zugegangen ist. Jedenfalls für das „Scan-Verfahren“ kann von einem solchen Anscheinsbeweis für den Zugang des Einwurfeinschreibens nicht ausgegangen werden. Dem steht entgegen, dass der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang am Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Der Auslieferungsbeleg ist zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung. 

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13.07.2026

Informationen

BAG
Urteil/Beschluss vom 07.05.2026
Aktenzeichen: 2 AZR 184/25

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