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Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage voll-ständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresur-laubs zu berücksichtigen.

 


Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestan-den. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

 


Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führ-te die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klä-gerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

 


Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie be-zifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeits-tage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weite-re 2,5 Urlaubstage zu.

 


Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revisi-on der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesar-beitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Be-klagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erho-lungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresur-laub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeits-zeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf we-niger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwo-che verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgebli-chen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeit-nehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den ver-traglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Ur-laubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 


Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errech-nete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Ar-beitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich verein-barter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin ledig-lich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

 

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsver-einbarung eingeführt worden ist.
BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Frei-burg -, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 Sa 1/21 –

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28.02.2022

Informationen

BAG
Urteil/Beschluss vom 30.11.2021
Aktenzeichen: 9 AZR 225/21

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil/Beschluss vom 13.03.2021
Aktenzeichen: 6 Sa 824/20

Sonstiges

* Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).

Quelle

Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts

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