Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Architektenrecht - HOAI auf „Altfälle“ (Vertragsschluss bis 31.12.2020) unverändert anwendbar

1. Die Mindestsätze der HOAI 2009 sind zwischen Privaten verbindlich und können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

 

2. Die gemeinsame Realisierung mehrerer, auch großer Bauvorhaben kann keinen Ausnahmefall begründen, wenn der Auftraggeber an diesen Projekten überwiegend nicht selbst, sondern in unterschiedlichen Konstellationen in Person seiner Gesellschafter, Rechtsvorgänger oder assoziierter Unternehmen beteiligt war.

Hinweis für die Praxis

Die HOAI mit ihren verbindlichen Honorarsätzen war unverändert fortgeltendes nationales Recht, bis zum 01.01.2021 die Neufassung in Kraft getreten ist. Auch der hier zugrundeliegende Lebenssachverhalt (Vertragsschluss bis 31.12.2020) unterliegt damit den „alten“ Regelungen und der dazu über Jahrzehnte ergangenen Rechtsprechung. Die zwischenzeitlich ergangene EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 04.07.2019 - C-377/17) mit der Feststellung der Europarechtswidrigkeit deutschen Staatshandelns (durch das Festhalten an der HOAI trotz entgegenstehender EU-rechtlicher Bestimmungen) kann daran nichts ändern.

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04.04.2023

Informationen

OLG Düsseldorf
Urteil/Beschluss vom 31.01.2023
Aktenzeichen: 23 U 24/20

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

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