Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Architekten- und Ingenieurverträge - Planungsumfang „ohne Leistungsphase 1“

1. Wird ein Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung ausdrücklich nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung verpflichtet.

 


2. Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 wird im Bereich der Ingenieurleistungen nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde.

 

Die klagende Stadt (Auftraggeberin von Ingenieurleistungen zur Sanierung eines Schwimmbades) hatte das von ihr in Anspruch genommene Ingenieurbüro nicht darauf hingewiesen, dass an das umzubauende Schwimmbad ein reines Wohngebiet angrenzte, und sie hatte bereits in den Vergabeunterlagen die Grundlagenplanung aus dem Auftrag herausgelöst. Aus den Luftbildern und den Lageplänen konnte die Beklagte die rechtliche Qualität der umgebenden Bebauung ebenfalls nicht erkennen. 
„Unabhängig von der Frage der Planungsverantwortung und eines Planungsfehlers sind Klage und Berufung aber auch deshalb unbegründet, weil der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Denn die Klägerin macht geltend, die Heizungsanlage und das Abgasrohr hätten zur Verminderung der Schallemissionen von vornherein eingehaust und mit einem Schalldämpfer versehen werden müssen. Die hierfür mit der Klage geltend gemachten Mehrkosten einer entsprechenden Nachrüstung wären allerdings genauso angefallen, wenn die Beklagte eine solche Konstruktion von Anfang an geplant hätte“. … Hätte man das – prozessvermeidend – nicht vorher erkennen können???

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31.12.2021

Informationen

OLG Frankfurt
Urteil/Beschluss vom 12.07.2021
Aktenzeichen: 29 U 234/19

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

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