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Bauprozessrecht – Vergütung und Abrechnung des Sachverständigen

1. Den Zeitangaben eines Sachverständigen bei der Abrechnung der Gutachtenkosten ist grundsätzlich Glauben zu schenken, eine Plausibilitätsüberprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.

 

2. Auch wenn eine Herabsetzung des angegebenen Zeitaufwands durch das Gericht voraussetzt, dass konkret angegeben werden kann, welche Zeiten zu hoch bemessen sind, kann hierfür auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. Synergieeffekte, die sich infolge der Übernahme von Tabellenwerten der Parteien durch den Sachverständigen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, können daher herangezogen werden.(amtliche Leitsätze)

Hinweis für die Praxis:

Das OLG Dresden hat hier klar abgegrenzt und deutlich herausgearbeitet, dass sich die Vergütung des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen a) nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand des Sachverständigen richtet und b) den Darstellungen und Nachweisen des Sachverständigen zu dem von im erfassten Zeitaufwand grundsätzlich zu folgen ist. Ein „Grundmisstrauen“ gegenüber den Abrechnungen der Sachverständigen, wie es bei manchen Gerichten zu beobachten ist, gibt es nicht! 

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23.03.2026

Informationen

OLG Dresden
Urteil/Beschluss vom 23.11.2025
Aktenzeichen: 4 W 378/25

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

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