Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
1. Seiner Bedenkenhinweispflicht kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
2. Der Bedenkenhinweis hat zwar nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht ein mündlicher Hinweis aus, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist..
Die in den Leitsätzen wiedergegebenen Rechtsauffassungen sind sicherlich zutreffend – allerdings: wann hat es schon einmal nachweisbare (!) mündliche Bedenkenanmeldungen gegeben – mir sind sie in meiner anwaltlichen Praxis noch nicht untergekommen. Allen Bauauftragnehmern kann deshalb unabhängig von der Vereinbarung der Bestimmungen der VOB/B nur dringend empfohlen werden, Bedenken stets „schriftlich“, also nachweisbar anzumelden. Auch sollte die Reaktion des Vertragspartners auf die jeweilige Bedenkenanmeldung (nachweisbar) dokumentiert werden.
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