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Ausführungstermine: Relevanz von Bauzeitenplänen

1. Ein behinderungsbedingt einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abändern.

 

2. Architekten sind ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt, für diesen rechtsgeschäftliche Änderungen eines Vertrages, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen.

Hinweis für die Praxis:

Hier geht es um die Behinderungsfolgen und um die Frage, welche (vertragsrechtliche) Relevanz einem vom Bauherrn übergebenen, an konkrete Situationen angepassten Bauablaufplan zukommt. Entgegen früher vertretener Auffassungen geht die Rechtspraxis seit BGH 19.09.2024 – VII ZR 10/24 davon aus, dass ohne konkrete Umstände des Einzelfalls allein in der Übermittlung eines derartigen Bauablaufplans an die beteiligten Auftragnehmer diesen gegenüber keine Anordnung einer inhaltlichen Änderung des Vertrages (keine Änderung der Bauumstände) erfolgen kann.

BGH, 19.09.2024 (Leitsatz): „Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.“
 

Das OLG München führt diese Rechtsprechung fort und befasst sich zusätzlich mit der Frage, ob der vom Bauherrn hinzugezogene Architekt befugt/bevollmächtigt wäre, etwaige bauablaufändernde Umstände anzuordnen (hier konsequenterweise ebenfalls verneint).

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27.01.2026

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 22.10.2025
Aktenzeichen: 27 U 4220/24

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

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