Prof. Roland Kesselring

Planerverträge: wieviel „Statik“ muss auch dem Architekten bekannt sein? - Abgrenzung der Leistungspflichten Architekt/Fachplaner

1. Sind Sonderfachleute vom Auftraggeber beauftragt, ist der Architekt zur Prüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit verpflichtet, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für den Architekten auch ohne Spe-zialkenntnisse erkennbar sind (hier bejaht für Prüfung der statischen Berechnungen und Positionspläne auf Übereinstimmung mit der eigenen Ausführungsplanung).


2. Der bauüberwachende Architekt muss zumindest stellenweise bei der Ausführung des Rohbaus anwesend sein. Dabei ist der Architekt gehalten, stichprobenhaft die statischen Berechnungen und Pläne zu sichten und vor Ort deren Einhaltung zu prüfen.


3. Der Tragwerksplaner ist im Verhältnis des Auftraggebers zum Architekten nicht Erfüllungsgehilfe, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird.

 

Hinweis für die Praxis
Hier wundert einen die Verurteilung des planenden und überwachenden Architekten zur Zahlung von Schadensersatz wegen erheblicher Riss-Schäden nun wirklich nicht: wenn der hinzugezogene Tragwerksplaner (Statiker)


„laut Positionsplan P-2_0 und Statik vom 04.06.2018, Position 7 … die Wand an der Süd-Ost-Seite des Hauses in Stahlbeton (Betongüte C25/30)“


zur Ausführung vorgibt, der Architekt dann aber hiervon abweichend plant und ausführen lässt:


„Die streitgegenständliche Wand wurde durch den Beklagten nicht in Stahlbeton (Betongüte C25/30) geplant, sondern als Mauerwerk. Die statischen Unterlagen gingen von Stahlbeton aus. Der Rohbauer baute nach den Plänen des Beklagten Mauerwerk. Nach den Ausführungen des Streitverkündeten sei die Rissbildung auf die Ausführung als Mauerwerk zurückzuführen, da die statisch gesehen notwendige Verformungssteifigkeit fehle ...“


Die Rechtsausführungen zu den Pflichten des Architekten bei der auch hier übernommenen Objektüberwachung sind zutreffend und nachvollziehbar.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

13.02.2025

Informationen

OLG Stuttgart
Urteil/Beschluss vom 17.12.2024
Aktenzeichen: 10 U 38/24

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

Mehr zu diesem Rechtsgebiet

Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Bauverträge: Abrechnung nach freier Auftraggeberkündigung - Darlegungslast

Weiter lesen

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht. 

Alle Onlineseminare zu Bau- und Architektenrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten