Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Anforderungen an ein Drei-Zeugen-Testament

Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkung setzt die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments voraus, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befunden hat, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar (§ 2232 BGB) noch vor einem Bürgermeister (§ 2249 BGB) möglich gewesen wäre.

Anmerkung für die Praxis:

Für die Todesgefahr i.S.v. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgebend, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert (BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2250 Rn. 3). Die nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen subjektiv bestehen (BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; OLG München, NJW-RR 2015, 1034; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782).

Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, sind die Voraussetzungen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments nicht erfüllt (OLG München, NJW-RR 2015, 1034; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 905). Indiz für eine nahe Todesgefahr kann sein, wenn der Erblasser einen Tag (BayObLGZ 1990, 294) oder zwei Tage (OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 166) nach Testamentserrichtung verstirbt. Bei einem Zeitraum von zwölf Tagen oder mehr als zwei Wochen zwischen Testamentserrichtung und Tod kann eine solche Indizwirkung dagegen nicht mehr angenommen werden (KG, ZEV 2022, 662; OLG München, NJW 2010, 684). Selbst eine bösartige Grunderkrankung, aufgrund derer der Erblasser laut behandelndem Arzt innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben könnte, reicht nicht aus, wenn innerhalb dieser Zeit noch ein Notar erreichbar wäre

(OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782).

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04.04.2023

Informationen

OLG Brandenburg
Urteil/Beschluss vom 04.10.2022
Aktenzeichen: 3 W 109/22

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