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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Auslegung eines Testaments bei fehlender Differenzierung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

Hat ein Erblasser insgesamt fünf Beteiligte „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern“ eingesetzt, ohne näher zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu differenzieren, ist auch dann nicht von einer Alleinerbenstellung eines Beteiligten auszugehen, wenn dieser scheinbar mit dem größten Anteil bedacht werden sollte, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der objektive Wert dieses Anteils das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass betrachtet hat.

Hinweis für die Praxis:

Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes ist entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann als Erbeinsetzung anzusehen, wenn er praktisch den ganzen Nachlass ausmacht oder das übrige Vermögen im Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, NJW-RR 2017, 1035; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 143; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 5). Insbesondere wenn ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung ihrem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet, liegt es nahe, in dieser Zuwendung eine Alleinerbeinsetzung zu sehen (OLG Brandenburg, ZEV 2023, 319; OLG München, FamRZ 2008, 725; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 5). Eine solche Verfügung über den wesentlichen Nachlass kann aber nicht mehr angenommen werden, wenn der Wert des zugewendeten Gegenstandes nach der Vorstellung des Erblassers weniger als 80 % seines gesamten Vermögens beträgt (OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 439). Maßgebend sind dabei die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (BGH, NJW-RR 2017, 1035; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 5).

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26.01.2026

Informationen

OLG Zweibrücken
Urteil/Beschluss vom 07.08.2025
Aktenzeichen: 8 W 66/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

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