Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament ist im Zweifel wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten.
Hinweis für die Praxis:
Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tode des Letztversterbenden der beiderseitige Nachlassn an die gemeinsamen Kinder fallen soll, sind nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel folgende Verfügungen zueinander wechselbezüglich:
Die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann
• zur Erbeinsetzung des Ehemannes durch die Ehefrau
• zur Schlusserbeinsetzung der Kinder durch die Ehefrau
Die Erbeinsetzung des Ehemannes durch die Ehefrau
• zur Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann
• zur Schlusserbeinsetzung der Kinder durch den Ehemann
In der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB kommt die allgemeine Lebenserfahrung zum Ausdruck, wonach jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder für den Fall seines Todes nur deshalb enterbt, weil er darauf vertraut, dass das gemeinsame Vermögen infolge der Schlusserbeinsetzung nach dem Tode des Letztversterbenden auf die gemeinsamen Kinder übergehen wird (OLG München, NJW-RR 2011, 227; OLG Bamberg, FamRZ 2016, 589; OLG Karlsruhe, FGPrax 2023, 38).
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