Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 S 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt.
Hinweis für die Praxis:
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann nicht nur durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen werden, sondern nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 GBO auch durch Vorlage einer notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift. Weil das Amt des Testamentsvollstreckers nach § 2202 Abs. 1 BGB erst mit der Annahme beginnt, ist dem Grundbuchamt in diesem Fall aber zusätzlich die Amtsannahme nachzuweisen. Dieser Nachweis kann entweder durch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die zu Protokoll erklärte Amtsannahme oder durch eine Bescheinigung des Nachlassgerichts über die privatschriftlich erklärte Amtsannahme formgerecht erbracht werden (OLG Stuttgart, BWNotZ 2023, 94; OLG München, FamRZ 2017, 253; Demharter, GBO, § 35 Rn. 63). Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein in der Rechtspraxis entwickeltes Institut, das die Wirksamkeit der Amtsannahme förmlich bestätigt. Die Erteilung der Bescheinigung löst Kosten in Höhe von 50 EUR aus (Nr. 12413 KV GNotKG).
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