Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Anders als kürzlich das OLG Saarbrücken (ErbR 2024, 630) folgt das OLG Hamm der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach sich die Verpflichtung zur Wertermittlung auf eine unvertretbare Handlung richtet, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1472; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 20; OLG Oldenburg, ZEV 2011, 383; Staudinger/Herzog, BGB, § 2314 Rn. 380; MüKo/Lange, BGB, § 2314 Rn. 83; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 20). Vertretbar im Sinne des § 887 ZPO nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Gläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade vom Schuldner selbst vorgenommen wird. Das ist bei einer nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldeten Wertermittlung nicht der Fall, weil der Sachverständige für die Gutachtenerstellung auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen ist. Der Schuldner muss dem Sachverständigen nicht nur die Besichtigung des jeweiligen Objekts ermöglichen, sondern ihm auch die notwendigen Informationen zum Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls mitteilen und entsprechende Unterlagen beschaffen. Dies kann grundsätzlich nur durch den Erben als Anspruchsschuldner geleistet werden. All diese Mitwirkungspflichten lassen sich weder nach § 887 ZPO vollstrecken noch über § 892 ZPO erzwingen, weil nach dieser Vorschrift der Schuldner gerade nicht zu bestimmten Handlungen gezwungen werden kann.
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