Entscheidet sich ein Pflichtteilsberechtigter bewusst gegen die Erhebung einer Stufenklage und klagt stattdessen – unter Schätzung des Wertes einer in den Nachlass fallenden Immobilie – unmittelbar auf Zahlung gegen die Erben, fehlt es einer parallel dazu erhobenen Wertermittlungsklage am notwendigen Rechtschutzbedürfnis.
Erhebt ein Pflichtteilsberechtigter zur Durchsetzung seiner Ansprüche keine Stufenklage, sondern nebeneinander und zeitgleich sowohl eine Zahlungsklage als auch eine Klage auf Wertermittlung, fehlt es für die eigenständige Wertermittlungsklage am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Sinn des Wertermittlungsanspruchs, der hauptsächlich darin besteht, dass der Anspruchsteller den Wert des Nachlasses besser abschätzen kann, kann vor dem Hintergrund einer bereits vorgenommenen Bezifferung seines Anspruchs nicht mehr erreicht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pflichtteilsberechtigte lediglich eine Teilzahlungsklage erhebt, weil er auch zu deren Begründung den Wert des Nachlasses bereits konkret benennen muss. Des Vorteils, dass die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 2 BGB auf Kosten des Nachlasses erfolgt, während er im Rahmen der Zahlungsklage das Prozesskostenrisiko trägt und darüber hinaus für ein einzuholendes Gutachten vorschusspflichtig ist, hat er sich durch die von ihm gewählte Vorgehensweise selbst beraubt.
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