----- Body: -----

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Wolkenähnliche Linie ist keine formwirksame Unterschrift

Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, handelt es sich vielmehr um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig. 

Hinweis für die Praxis:

Nach § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB steht eine Unterzeichnung des Erblassers „in anderer Weise“ als durch Angabe des Vornamens und des Familiennamens der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments ist aber auch hier das Vorhandensein einer Unterschrift, also eines die Person sprachlich identifizierenden und individuell kennzeichnenden Schriftzeichens (BayObLG 1979, 203; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 10). Die Unterschrift muss nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können (BGH, NJW 1987, 1333). Als formgültige Unterzeichnung in anderer Weise werden Namensabkürzungen, Verwandtschaftsbezeichnungen, Kose-, Künstler- und Schriftstellernamen sowie Pseudonyme angesehen, weil solche Bezeichnungen insbesondere beim verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Schriftwechsel durchaus üblich sind (BayObLGZ 1979, 203). Nicht ausreichend ist jedoch eine Unterzeichnung mit bloßen Wellenlinien, drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen, das keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellt (BayObLGZ 1979, 203).

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

13.10.2025

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 05.05.2025
Aktenzeichen: 33 Wx 289/24 e

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht. 

Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten