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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Anforderungen an ein „Drei-Zeugen-Testament“

Für die Wirksamkeit eines „Drei-Zeugen-Testaments“ ist objektiv das Vorliegen einer nahen Todesgefahr oder zumindest die subjektive Überzeugung der Zeugen hiervon erforderlich. 

Hinweis für die Praxis:

Für die Todesgefahr i.S.v. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgebend, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert (BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2250 Rn. 3). Die nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen subjektiv bestehen (BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; OLG München, NJW-RR 2015, 1034; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782). Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, sind die Voraussetzungen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments nicht erfüllt (OLG München, NJW-RR 2015, 1034). Selbst eine fortgeschrittene und nicht heilbare Erkrankung, aufgrund derer der Erblasser laut behandelndem Arzt nur noch kurze Zeit zu leben hat, reicht nicht aus, wenn innerhalb dieser Zeit noch ein Notar erreichbar gewesen wäre (OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782). Eine objektive Todesgefahr liegt erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 905). Indiz für eine Todesgefahr kann sein, wenn der Erblasser einen Tag oder zwei Tage nach Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments verstirbt (BayObLGZ 1990, 294; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 166), nicht aber bei einem Zeitraum von mehr als zwei Wochen (OLG München, NJW 2010, 684; OLG Brandenburg, ZEV 2023, 162).

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13.10.2025

Informationen

OLG Saarbrücken
Urteil/Beschluss vom 04.02.2025
Aktenzeichen: 5 W 4/25

Fachlich verantwortlich

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