Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Hospiz

Allein der Wechsel in ein Hospiz ist nicht geeignet, dort den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zu begründen, da der Aufenthalt dort – auch wenn er willentlich geschieht und mit einer Rückkehr nicht gerechnet werden kann – in der Regel auf der palliativmedizinischen Notwendigkeit beruht, durchschnittlich nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und damit nicht geeignet ist, die erforderliche soziale Einbindung in das Umfeld zu begründen. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Hospiz begründet wird, ist immer einer Frage des Einzelfalls.

Hinweis für die Praxis:


Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist für die Erteilung eines Erbscheins das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme in einem Hospiz oder Pflegeheim einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, ist umstritten. Teilweise wird dies bereits dann angenommen, wenn der Wechsel dem Willen des Betroffenen entspricht und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet werden kann (so OLG Celle, ZEV 2020, 229; Sternal/Zimmermann, FamFG, § 343 Rn. 69; Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, § 343 Rn. 5). Nach anderer Auffassung wird allein durch die willentliche Aufnahme in ein Hospiz kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, weil er selbst dann nicht darauf angelegt ist, soziale Bindungen zu begründen, wenn eine Rückkehr ausgeschlossen ist (so KG, FGPrax 2020, 279; OLG Brandenburg, FGPrax 2021, 143; OLG Braunschweig, ErbR 2023, 225; MüKo/Grziwotz, FamFG, § 343 Rn. 13). Der Aufenthalt im Hospiz wird erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Von maßgeblicher Bedeutung können dabei der Aufenthaltswille, die Aufenthaltsdauer, damit einhergehende soziale Kontakte und Einbindungen des Erblassers oder insbesondere die Frage sein, ob seine bisherige Wohnung aufgelöst oder beibehalten werden soll.

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02.06.2025

Informationen

OLG Schleswig
Urteil/Beschluss vom 17.03.2025
Aktenzeichen: 3x W 65/24

Fachlich verantwortlich

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