Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Mit einer beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die bei Eingang des Antrags beim Grundbuchamt nicht mehr gültig ist, kann der erforderliche Nachweis der Erbfolge nicht erbracht werden.
Hinweis für die Praxis:
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch durch ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses ist gemäß Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig; nach Ablauf der Gültigkeitsfrist verliert sie die ihr nach Art. 69 Abs. 2 und 5 EuErbVO zukommende Beweiswirkung (österr. OGH, FamRZ 2018, 635; KG, NJW-RR 2019, 1413; Fornasier in: Dutta/Weber, EuErbVO, Art. 70 Rn. 2). Will der Erbe das Zeugnis weiter verwenden, muss er deshalb eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn sämtliche in der beglaubigten Abschrift enthaltenen Feststellungen noch aktuell sind und sich der weitere Gültigkeitszeitraum unmittelbar an den bisherigen Gültigkeitszeitraum anschließt. Außerdem muss der Antragsteller nachweisen, dass er weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Zeugnisses hat (BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO, Art. 70 Rn. 22 ff.).
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