Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Vertretung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren

Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen.

 

In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten erklärt werden kann (so OLG Celle, NJW-RR 2018, 1031; OLG Düsseldorf, ZEV 2019, 422; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 352 Rn. 23; Staudinger/Herzog, BGB, § 2353 Rn. 210; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2353 Rn. 30; Litzenburger, ZEV 2004, 450) oder ob es notwendig ist, zu diesem Zweck einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zu bestellen (so Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352 Rn. 78; MüKo/Griwotz, FamFG, § 352 Rn. 94). Im Prozess steht der Vorsorgebevollmächtigte nach § 51 Abs. 3 ZPO einem gesetzlichen Vertreter gleich. Diese Erwägung muss richtigerweise auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. Auch hier entspricht es der Verfahrensökonomie und der Intention des Gesetzgebers, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden und die Vertretung dem Vorsorgebevollmächtigten zu überlassen.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

28.02.2022

Informationen

OLG Bremen
Urteil/Beschluss vom 14.09.2021
Aktenzeichen: 5 W 27/21

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht. 

Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten