Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Keine Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 BtOG untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB.

 

Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.

 

Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

Anmerkung für die Praxis:

Nach § 30 Abs. 1 BtOG ist es einem Berufsbetreuer untersagt, von dem Betreuten eine Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen anzunehmen. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers bewusst nicht als gesetzliche Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB mit Nichtigkeitsfolge ausgestaltet worden. Die Verfügung von Todes wegen selbst bleibt deshalb wirksam, der Berufsbetreuer darf das Zugewendete lediglich nicht annehmen. Tut er dies dennoch, obwohl er keine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BtOG erhalten hat, verstößt er gegen seine Berufspflichten, was nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG in der Regel zum Widerruf der Registrierung als Berufsbetreuer führen soll, weil er die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Ob der drohende Verlust der Registrierung aber tatsächlich dazu führt, dass Berufsbetreuer solche Zuwendungen künftig regelmäßig ausschlagen, bleibt abzuwarten. Vielfach wird die Sanktion ins Leere gehen, wenn der Berufsbetreuer seine Tätigkeit ohnehin aufgeben will, sei es aus Altersgründen oder im Hinblick auf eine besonders hohe testamentarische Zuwendung.

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05.02.2024

Informationen

OLG Nürnberg
Urteil/Beschluss vom 19.07.2023
Aktenzeichen: 15 Wx 988/23

Fachlich verantwortlich

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