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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Umdeutung eines unwirksamen Erbverzichts

Ein erbvertraglich erklärter, gegenständlich beschränkter Erbverzicht, der wegen des Grundsatzes der Universalsukzession unwirksam ist, kann gemäß § 140 BGB in eine Zustimmung zu einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung umzudeuten sein.

 

Hinweis für die Praxis:

 

Der Grundsatz der Universalsukzession verbietet es, den Erbverzicht auf einzelne Nachlassgegenstände oder -bestandteile wie Grundstücke, Unternehmen oder Kapitalvermögen zu beschränken (KG JW 1937, 1735; Staudinger/Schotten, BGB, § 2346 Rn. 41; MüKo/Wegerhoff, BGB, § 2346 Rn. 16; Kroiß, ErbR 2019, 468). Ein unzulässiger gegenständlich beschränkter Erbverzicht kann allerdings in einen Bruchteilsverzicht umgedeutet werden, wobei für die Bestimmung des Bruchteils dann das Verhältnis aus dem vom Verzicht erfassten Gegenstand zum Gesamtnachlass zu bilden ist (KG JW 1937, 1735; Staudinger/Schotten, BGB, § 2346 Rn. 41; MüKo/Wegerhoff, BGB, § 2346 Rn. 16; Kroiß, ErbR 2019, 468). Die Auslegung kann auch dazu führen, den Verzicht in eine verpflichtende Regelung der späteren Nachlassteilung umzudeuten (Weirich, DNotZ 1986, 10). Eine solche Umdeutung wird dem Willen der Vertragsbeteiligten häufig besser gerecht als ein anteilig zu berechnender Bruchteilsverzicht.

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09.07.2026

Informationen

OLG Karlsruhe
Urteil/Beschluss vom 05.06.2026
Aktenzeichen: 14 W 11/24 (Wx)

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

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